Kommentare zu den Statuten

Informationen über die Kompanie und Rotten der Schützengilde Bodenteich

          Kommentare zu den Statuten der Schützengilde

Wir stellen Ihnen auf diesen Seiten die Statuten der Gilde und andere Dokumente im Original Wortlaut zur Verfügung. Wie sie unter "Die Gilde" nachlesen können, ist das genaue Alter der Schützengilde unbekannt. Das älteste vorhandende Dokument sind die "Statuten von 1835".

             Statuten von 1835

In diesen wird sowohl die Struktur der „Schützengesellschaft“ als auch der Ablauf des Schützenfestes beschrieben, und zwar in wichtigen Teilen deckungsgleich mit den heutigen Pendants. In §2 werden bereits Schäffer, Rottmeister und andere „Offciere“ als Spitze der Gesellschaft beschrieben.

Ein großer Teil der Statuten widmet sich der Festlegung von Strafgeldern. Im Jahre 1835 galt im Königreich Hannover die Währung 1 Taler = 24 Groschen = 288 Pfennige. Erst im Jahre 1871 wurde Mark und Pfennig eingeführt.

Es kostete

  • Das Fehlen am Schützenfest Haupttag = 4 Groschen (§4)
  • Das Tragen eines geladenen Gewehrs = 4 Groschen (§9)
  • Das Abfeuern eines Gewehrs = 8 Groschen (§9)
  • unkorrektes Laden des Gewehrs = 2 Pfennig bis 1 Groschen (§10)
  • Das Aussprechen von „Schelt -und Schimpfworten“ = 1 Pfennig (§13)
  • unanständiges Betragen = 4 Pfennig bis 1 Groschen (§13, nach Ermessen der Offzieren)
  • Das Sitzen auf dem Stuhl des Königs = 2 Groschen (§14)

Gleichzeitig wurde in §15 festgelegt, dass alle Strafgelder der allgemeinen Kasse zugute kommen.

Es wurde in §4 und 5 aber auch schon beschrieben, dass am Dienstag nach Pfingsten ein Ausmarsch durchzuführen ist, der auf dem Marktplatz beginnt. Anschließend ist die Majestät abzuholen, nach Verlesung der Statuten durch den Bürgermeister wird dann zum Schützenplatz marschiert, wo das Königsschießen durchgeführt wird.

Schließlich wurde festgelegt, wie bei Ringgleichheit der Schützen zu verfahren ist. Es muss dann ein Stechen durchgeführt werden.

             Statuten von 1874

Die Statuen von 1874 liegen in zwei Original handschriftlichen Versionen vor, die allerdings beide den Titel „Entwurf“ tragen. Es ist erstaunlich, wie genau in diesem Dokument die Gesellschaft, vor allem aber der jährliche Höhepunkt – das Schützenfest – beschrieben und geregelt ist.

Die Ergänzungen von 1874 lassen einige Rückschlüsse auf die Schützenfeste seit 1835 zu, denn es ist anzunehmen, dass es einige Änderungen gab, denen die vorhandenen Statuten nicht mehr gerecht wurden:

Die Festlegung auf das Mindestalter 18 lässt den Schluss zu, dass viele (vielleicht zu viele? ) Jüngere teilgenommen haben. Auch der Austritt ist geregelt: Wer das 60 Lebensjahr vollendet hat, muss nicht mehr teilnehmen. Dieser Paragraf wurde sicherlich auf Anregung der älteren Schützen hinzugefügt.

Es eine Rotte hinzugekommen (§7), aber nur die Jägerkompanie wird explizit benannt, diese hatte sich im Jahre 1850 formiert (siehe "Historie der Jägerkompanie"). Erstmals wird auch ein „Obercommandeur“ festgelegt (§8), ansonsten ist die Bildung des Vorstands nur gering verändert. Es ist zu vermuten, das hier nur Tatsachen Rechnung getragen wurde, auch in den Jahren vor 1874 wird es zumindest einen Kommandeur gegeben haben.

Mit der Einführung von Fahnen wurden diese selbstverständlich in die Statuten aufgenommen (§10) und auch beim genauen Schützenfestablauf integriert: In §13 wird das heute noch gültige Vorgehen beschrieben, zunächst die Fahnen einzeln zum Bürgermeister zu bringen und schließlich gemeinsam wieder dort abzuholen.

  • § 14 regelt das Königsschießen: Nicht nur die Reihenfolge der Schützen wird festgelegt, auch das Ende wird mit dem Zusatz „präzise“ auf 5 Uhr festgelegt. Vielleicht hat es in diesem Punkt Streitigkeiten gegeben? Diese Vermutung wird durch die Tatsache genährt, das verschiedene handschriftliche Versionen 5 Uhr bzw. 6 Uhr ausweisen, in einer Version wurde gar die 5 mit einer 6 überschrieben. Erstaunlich ist die neue Regelung, dass ein Schütze mehrfach 3 Schuß abgeben darf, wenn er mehrere Stellen besitzt. Eine Vermutung ist, das hier ein Ausgleich dafür geschaffen wurde, dass das Stellengeld ebenfalls pro Stelle, also mehrfach kassiert wurde.

Erstmals wird auch ein zweiter Festtag beschrieben (§15). Das Schützenfest wurde am Folgetag um 13 Uhr fortgesetzt und wie am Haupttage wird ein Ausmarsch mit anschließendem Schießen durchgeführt. Von einem zweiten Festtag ist in der früheren Ausgabe nicht die Rede. Hat er sich über die Jahre „automatisch“ gebildet?

Des weiteren sind in diesen Statuten neu festgelegt

  • Eine Uniform! Laut §17 muss mindestens ein Hut getragen werden
  • Ein Strafgeld explizit für das Rauchen (!) (§ 17)
  • Die Tatsache, dass seiner Majestät der Ausschank von Getränken bei seiner Abholung untersagt wird (§22), kann nur aufgrund negativer Erfahrungen mit der gegenteiligen Praxis stammen!

Die Regelung in den §§ 20 und 21 klingt für heutige Begriffe sehr hart. „Wer jetzt nicht dabei sein will, der soll auch draußen bleiben“, diese Devise ist für das heutige Vereinswesen nicht mehr denkbar. Vielleicht soll so  „Schnorrern“ Einhalt geboten werden, die erst spät der Gesellschaft beitreten und dann schnell Schützenkönig werden wollen.

Einige  Dinge sind in den Statuten allerdings nicht wiederzufinden, obwohl es häufig behauptet wurde, aber genau wie damals sind sie durch jahrelanges Praktizieren heute gültig:

Der Königsschütze muss nicht explizit verheiratet sein und auch der Ausmarsch zum Schützenfest  ist keine Bedingung. Beides wurde erst in der Satzungder Schützengilde 1984 dokumentiert.

             Nachträgliche Bestimmungen

1938 wurde vom Bürgermeister Schmitz gemeinsam mit dem Vorstand das Königsschießen neu geregelt , das Dokument finden sie unter "Bestimmung 1938" .Es wurden Preise ausgeschrieben und erstmals auch die Tatsache beschrieben, dass die Königswürde abgelehnt werden kann. Bemerkenswert ist die Tatsache, dass eine gewonnene Königswürde berechtigt, eine neuerliche Königswürde abzulehnen. Es ist kein Verbot formuliert, mehrfach Schützenkönig zu werden!

1954 noch bezog man sich auf die Statuten von 1874 und ergänzte einen – vermutlich notwendig gewordenen – Passus zur Gemeinnützigkeit, den sie hier finden (Nachtrag 1954).

             Schlusswort

Zum vollständigen Verständnis der heutigen Schützengilde sind zahlreiche Protokolle von Gildeversammlungen und Vorstandssitzungen hinzuzuziehen. Es ist aber auch Praxis, mündlich überlieferte Bestimmungen anzuwenden und als allgemein gültig zu betrachten. Insbesondere dem Oberst der Schützengilde kommt häufig die Verantwortung zu, Tatsachenentscheidungen zu fällen. Sie werden gemeinhin aber als solche akzeptiert  - auch eine Tradition der Schützengilde. Auch in heutigen Zeiten muss nicht alles schriftlich geregelt werden.

Holger Köhnecke