Satzung von 2021

Informationen über die Kompanie und Rotten der Schützengilde Bodenteich

SATZUNG der "Schützengilde Bodenteich e. V."

A. Allgemeines

§ 1

Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Schützengilde Bodenteich e. V.“ Er hat seinen Sitz in Bad Bodenteich und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports und der Heimatpflege.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltung eines jährlichen Festumzuges mit Königsschießen, durch Durchführung schießsportlicher Veranstaltungen sowie durch Förderung von Jugendarbeit und schießsportlichen Leistungen.

(3) Die Gilde ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel der Gilde dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gilde.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

Vereinsämter

Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Amtsniederlegung ist jedoch nach § 39 BGB möglich.

B. Mitgliedschaft

§ 5

Aufbau der Gilde / Mitgliedschaft

(1) Die „Schützengilde Bodenteich e. V.“ besteht zur Zeit aus 5 Rotten und zwar:

a)   der Jägerkompanie

b)   der Neustädter Rotte

c)   der Bodenteicher Rotte

d)   der Junggesellenrotte

e)   der Damenrotte

f)    dem Spielmannszug.

Weitere Rotten sind zulässig.

Sie bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung (Gildeversammlung).

(2) Der Verein besteht aus :

a)   aktiven Mitgliedern

b)   passiven Mitgliedern

c)   Ehrenmitgliedern.

(3) Jedes Mitglied kann seine Rotte selbst bestimmen.

(4) Passive Mitglieder sind Mitglieder, welche die Aufgaben und Ziele des Vereins fördern, aber keinen Schießsport betreiben.

(5) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt unter den Voraussetzungen des § 14.

§ 6

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die in unbescholtenem Rufe steht.

(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand unter Angabe der Rottenwahl einzureichen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung (Rottenversammlung). Es genügt eine einfache Mehrheit.

§ 7

Aufnahmefolgen

(1) Mit der Aufnahme durch die Mitgliederversammlung (Rottenversammlung) beginnt die Mitgliedschaft.

(2) Durch den Beitritt erkennen Mitglieder die Inhalte dieser Satzung an.

§ 8

Rechte der Mitglieder

(1) Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und den getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Die aktiven und passiven Mitglieder genießen im Übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergeben.
Sie haben das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung (Gildeversammlung).

(3) Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.

§ 9

Pflichten der Mitglieder

(1) Sämtliche Mitglieder haben die aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

(2) Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere auf dem Schießstand.
Die Schieß- und Standordnung ist einzuhalten.

§ 10

Beitrag

(1) Über einen Beitrag entscheiden die jeweiligen Rotten selbst

§ 11

Umlagen

(1) Die Mitgliederversammlung (Gilde- sowie Rottenversammlung) kann die Erhebung einer Umlage anordnen und den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen.

(2) Die Höhe der Umlagen wird auf einer Gildeversammlung bzw. Rottenversammlung festgelegt und beschlossen. Sie darf die Höhe des Jahresbeitrags nicht überschreiten.

(3) Eine Umlage darf ausschließlich zu den Zwecken „Finanzierung des Schützenfestes“ und „Sicherung des Schießbetriebs“ erhoben werden

§ 12

Austritt

(1) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Vorstand spätestens zum 30. September zugestellt werden.

(2) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

§ 13

Ausschluss

(1) Durch Beschluss des Gesamtvorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:

a)   grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,

b)   schwere Schädigung des Ansehens des Vereins,

c)   Nichtzahlung der Umlage nach zweimaliger Mahnung (§ 11).

 (2) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(4) Gegen den Ausschluss ist die Beschwerde an die Mitgliederversammlung (Gilde- bzw. Rottenversammlung) möglich, die dann endgültig entscheidet.

§ 14

Ehrungen

(1) Für besondere Verdienste um den Verein und um den Schießsport sowie bei langjähriger, ununterbrochener Mitgliedschaft können Ehrungen verliehen werden.

(2) Alle Ehrungen erfolgen auf Vorschlag des Vorstandes, auch die Ernennung von Ehrenmitgliedern

(3) Die Ehrungen werden von einem Vorstandsmitglied durchgeführt.

(4) Die Ehrungen sollen beim Schützenfest vollzogen werden

C. Organe des Vereins

§ 15

Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

a)   Der Vorstand

b)   Der Gesamtvorstand

c)   Die Mitgliederversammlung.

§ 16

Vorstand

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Schützenoberst (1. Vorsitzender), der zweite Vorsitzende und der Dritte Vorsitzende - je zwei von ihnen vertreten gemeinschaftlich den Verein (Zweiervertretung).
Ausgenommen bleiben die Kassengeschäfte, für die der. Rechnungsführer (Schatzmeister) allein verantwortlich zeichnet.

(2) Der 2. und 3. Vorsitzende soll ein Rottmeister (Kompaniechef) sein

(3) weitere, nicht vertretungsberechtigte Mitglieder des Vorstands sind

a)   die jeweiligen Majestäten mit Königsbegleiter

b)   der Oberschaffer

c)   der Schatzmeister

d)   der Adjutant des Obersten

e)   die Rottmeister und 2. Offiziere

f)    der Bürgermeister

g)   der Gemeindedirektor

(4) Der Adjutant wird vom Oberst bestimmt. Er ist vom Vorstand durch einfache Mehrheit zu bestätigen.

(5) Die Rottmeister und 2. Offiziere werden von der Kompanie und den Rotten gewählt. Sie sind vom Vorstand durch einfache Mehrheit zu bestätigen.

(6) Der Schatzmeister und der Oberschaffer werden von der Gildeversammlung gewählt. Es zählt die einfache Mehrheit.

§ 17

Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus:

a)   dem Vorstand (§ 16)

b)   den Ehrenoffizieren

c)   Mitgliedern mit bestimmter Funktion, die vom Vorstand festgelegt werden

§ 18

Wahlen

 (1) Die Wahl des vertretungsberechtigten Vorstandes erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung (Gildeversammlung). Der Wahlvorgang wird durch Versammlungsbeschluss festgelegt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.

(2) Die Amtszeit des 1. Vorsitzenden (Gildeoberst) beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Wahljahres einen Nachfolger einzusetzen. Scheidet während seiner Amtszeit der Erste oder Zweite Vorsitzende aus, so kann eine Nachwahl stattfinden; sie soll innerhalb von vier Wochen stattfinden, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheiden

§ 19

Vorstandssitzung

(1) Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens zwei  Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.

(2) Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 20

Ordentliche Mitgliederversammlung (Gildeversammlung)

(1) Die Mitgliederversammlung (Gildeversammlung) besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Gildeversammlung) muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll vor dem Schützenfest stattfinden.

(3) Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Nutzung von E-Mail ist zulässig. Das gilt für beide Kommunikationswege.

(4) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge zur Tagesordnung sollen spätestens drei Tage vor der Versammlung beim Schützenoberst schriftlich mit kurzer Begründung eingereicht werden.

§ 21

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 (1) Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung (Gildeversammlung) ist beschlussfähig, wenn außer dem Schützenoberst oder einem der Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern wenigstens 15 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 50 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

(2) Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich

(3) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem Schützenoberst oder dem 2. Vorsitzenden abzuzeichnen. Es soll allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden.

§ 22

Außerordentliche Mitgliederversammlung (Gildeversammlung)

(1) Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung (Gildeversammlung) einberufen.

(2) Auf schriftliches Verlangen von mindestens 15 Mitgliedern muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung (Gildeversammlung) einberufen.

(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung (Gildeversammlung) gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung (Gildeversammlung) entsprechend.

§ 23

Kassenprüfer

(1) Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung (Gildeversammlung) dazu bestellten zwei Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung (Gildeversammlung) Bericht.
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(2) Jährlich abwechselnd ist ein Kassenprüfer neu zu wählen.

D. Sonstiges

§ 24

Vereinsuniform

Jedes Mitglied hat sich innerhalb einer angemessenen Frist (1 Jahr) die Vereinsuniform der von ihm gewählten Rotte anzuschaffen.

§ 25

Beförderungen

(1) Offiziersbeförderungen können nur vom Gildeoberst beim Schützenfest vorgenommen werden.

(2) Die einzelnen Rotten wählen ihre Offiziere selbst. Die einfache Mehrheit entscheidet bei der Rottenversammlung.

§ 26

Schützenfest

(1) Der Termin für das Schützenfest ist immer die Pfingstwoche. Es beginnt am Samstag vor Pfingsten

(2) Jedes Mitglied kann am Königsschießen teilnehmen, sofern es am Ausmarsch am Haupttag teilgenommen hat.

(3) Der König wird mit einem vom Schießwart bestimmten Gewehr ausgeschossen.

(4) König wird der beste Schütze. Bei Ringgleichheit entscheidet ein Stechen
Der Zweitbeste wird 1. Ritter.
Der Drittbeste wird 2. Ritter.

(5) Der König wird am Dienstag Haupttag nach Ende des Königsschießens proklamiert.

(6) Die Proklamation übernimmt der Gildeoberst.

(7) Die Regentschaft des Königs dauert bis zum nächsten Schützenfest.

§ 27

Gastvereine

Der Verein nimmt alljährlich durch Abordnungen an den Schützenfesten

in Lüder, Reinstorf, Kallenbrock und Soltendieck teil.

Zum Schützenfest werden alle Jahre die vorgenannten Vereine eingeladen.

Weitere Einladungen können durch Versammlungsbeschluss vorgenommen werden.

§ 28

Schießsport - Verbände

(1) Die Gilde bildet eine Schießsportgruppe für besonders schießsportlich interessierte Mitglieder.

(2) Die Schießsportgruppe schließt sich dem Kyffhäuserbund, Landesverband Niederelbe an. Die Satzung des Landesverbandes Niederelbe und des Kreisverbandes Uelzen im Kyffhäuserbund Deutschland werden anerkannt.

(3) Die Mitglieder der Schießsportgruppe nehmen an Waffensachkundlichen Aus-und Fortbildungen des Kyffhäuserbundes teil und stellen die Schießaufsichten bei allen Schießsportveranstaltungen der Gilde

(4) Den Vorsitz der Schießsportgruppe nimmt der Gildeoberst ein

(5) Die Schießsportgruppe regelt Ihre Geschäfte in einer eigenen Geschäftsordnung.

(6) Auf der jährlichen Gildeversammlung soll über die schießsportlichen Aktivitäten berichtet werden.

§29

Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert

(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war

(3) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Funktion, Dienstgrad, Eintrittsdatum, Ehrungen, Telefonnummern, E-Mail-Adresse, Zugehörigkeit zur Rotte/Kompanie.

Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

Als Mitglied des Kyffhäuserbundes muss die Schützengilde die Daten Ihrer Mitglieder [Name, Vorname, Funktion, Geburtsdatum, Adresse], die in der Schießsportgruppe organisiert sind, an den Kyffhäuserbund weitergeben.

Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.

(5) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus

E. Schlußbestimmungen

§ 30

Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichem Mitgliederversammlung  (Gildeversammlung) beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.

(2) Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung gemäß §20 (3)

(3) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der geschäftsführende Vorstand (§ 16) und der Kassenführer (Schatzmeister) zu Liquidatoren bestellt.
Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 47 ff BGB.

(4) Bei Auflösung/Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen des Vereins dem Flecken Bodenteich zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 (5) Der Schützenoberst hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister des Amtsgerichts Uelzen anzumelden.

§ 31

Ermächtigung

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zur Eintragung im Vereinsregister Änderungen dieser Satzung mit 2/3 Mehrheit zu beschließen, soweit diese von Behörden (Notar, Finanzamt, Amtsgericht) verlangt werden sollten.

§ 32

Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Beschlossen auf der Gildeversammlung am  10. Mai 2019