Nachtrag von 1954 Statuten

Informationen über die Kompanie und Rotten der Schützengilde Bodenteich

Nachtrag

zum Statut der Schützengesellschaft des Fleckens Bodenteich in Bodenteich vom 12. Mai 1874

Vorraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit.

Ausschließlichkeit liegt vor, wenn keine anderen als steuerbegünstigte Zwecke – im einzelnen oder nebeneinander – verfolgt werden.

Ber. Körperschaften bleiben die §§ 5 bis 10 der Bestimmungen unberührt außerdem müssen folgende Vorraussetzungen gegeben sein.

  1. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Verordnung) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten.
  2. Die Mitglieder dürfen bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
  3. Die Körperschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder auch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögensbindung). Ggflls nach Anhören des für den Ort zuständigen Finanzamts.

Bodenteich, den 15. November 1954

Der Bürgermeister

Die geschäftsführenden Mitglieder

Günter Eberhard

Otto Blome

Karl Eckert

Oberst der Gilde

König der Gilde (1954)

Geschäfts und Rechnungsführer der Gilde

Die vier Rottmeister

Alfred Scheidel

Wilhelm Lübke

Th. Wittenberg

i.V. Georg Ommler

Major der Jägerkompanie

Major der Rotte Bodenteich

Major der Rotte Neustadt

Hauptmann der Rotte Junggesellen