Statuten von 1835

Informationen über die Kompanie und Rotten der Schützengilde Bodenteich

Allgemeine Bestimmungen über die öffentliche Schützenfeier im Flecken Bodenteich

  • 1

Es bildet sich im Flecken eine Gesellschaft welche unter nachstehenden Bedingungen ein allgemeines Scheibenschießen abhält und wozu berechtigt ist:

1) Jeder Fleckens-Bürger und 2tens jeder sonst houtte Mann welcher von den Rottmeistern, Schäffern und Officieren dazu eingeladen wird.

  • 2

Sollte in einem Hause der Wirth fehlen oder durch triftige Gründe zum Schießen etwa unbrauchbar sein, so kann für daßselbe ein Anderer schießen und steht ein solcher Substitut in allen Hinsichten dem wirklichen Bürger ganz gleich; vorrausgesetzt, daß die Rottmeister, Schäffer und Officiere gegen seine Theilnahme an der Feier im allgemeinen nichts auszusetzen und einzuwenden haben.

  • 3

Zur Aufrechterhaltung der Ordnung sowohl, als zur Beschaffung aller und jeder nöthigen Einrichtung und Verwaltung bei diesem Vergnügungsfeste werden die Schützenmitglieder in 3 Colonnen, sogenannten Rotten, getheilt, deren jede sich einen Repräsentanten unter dem Namen eines Rottmeisters wählt, diese ernannten Rottmeister wählen dann die Officiere und die Schäffer welchen Letzteren die Rechnungsführung und die Begleitung des Königs beim Ein-und Ausmarschieren obliegt. Sämmtliche vorgedachten Männer als Rottmeister, Schäffer und Officiere stehen gemeinschaftlich an der Spitze der ganzen Schützengesellschaft und soll und kann von ihnen jede angemessene zweckmäßige Anordnung getroffen werden um dieses allgemeine Freudenfest seinem Zwecke entsprechend aufrechtzuerhalten.

  • 4

Jeder Theilnehmer am allgemeinen Scheibenschießen soll sich am Tage nach Pfingsten Morgens um 8 Uhr auf dem Marktplatz mit dem Gewehre anfinden und hat derjenige, welcher gänzlich ausbleibt oder nicht zur rechten, festgesetzten Zeit erscheint ohne sich durch hinlängliche Gründe bei seinem Rottmeister entschuldigt zu haben, eine Ordnungsstrafe von 4 Groschen zu erlegen.

  • 5

Sodann soll der jedesmalige König von den Schäffern und derjenigen Mannschaft welche zu seiner Rotte gehört unter Anführung eines Officiers und Begleitung der Musik aus seinem Hause abgeholt und zu den übrigen auf dem Platze sich befindenden Schützen geführt werden, wonach dann in guter Ordnung auf das Amt ausmarschiert wird allwo der Gesellschaft von dem Herren Hausvoigte gegenwärtige allgemeine Bestimmungen vorgelesen und zur strengen Nachahmung empfohlen werden; worauf dann sich der Zug sich zum Schützenplatze begibt und unter Leitung und Aufsicht der Vorsteher das Schießen verrichtet.

  • 6

Für die 4 besten Schüße werden von der ganzen Schützengesellschaft vorher ehe das Schießen angeht, Preise ausgesetzt.

  • 7

Kein gezogenes Gewehr gilt bei diesen Schießen.

  • 8

Beim Schießen hat der erste der hiesigen Herrn Beamte den ersten Schuß, alsdann folgt der König, darauf die Schäffer und sodann die Rotte worin sich der König befindet, hernach folgen die übrigen Schützenmitglieder einer von den Vorstehern zu bestimmenden Reihenfolge, wer dabei seinen Schuß versäumt ist deßelben verlustigt.

  • 9

Weder beim Aus- noch beim Einmarschieren ist es erlaubt ein geladenes Gewehr zu tragen noch viel weniger aber abzufeuern, ersteres bei 4 und letzteres bei 8 Groschen Strafe, die Landgerichtsstrafe vorbehältlich.

  • 10

Das Laden der Gewehre geschieht nach einem von den Vorstehern zu treffenden Reglement und wird jede Übertretung gegen daßelbe mit 2 Pf bis 1 Groschen Strafe belegt.

  • 11

Ein- und daßelbe Schützenmitglied kann nur für seine Person einen Gewinn erhalten.

  • 12

Wenn mehrere Personen gleich nahe an den Mittelpunkt der Scheibe getroffen haben, so sollen selbige am Ende des Schießens sich noch einmal darum stechen, Beim Ausmeßen der Schüße gilt aber der Mittelpunkt der Kugel und nicht der äußere Umfang.

  • 13

Schelt- und Schimpfworte werden in der Gesellschaft mit 1 Pf Strafe geahndet, wobei jedes sonstige unanständige Betragen nach Gutbefinden der Vorsteher mit 4 Pf bis 1 Groschen bestraft wird, auch nach Befinden der Umstände werden solche Freudenstörer aus der Gesellschaft entfernt werden.

  • 14

Wer sich auf des Königs oder der Vorsteher Stuhl setzt, der erlegt 2 Groschen Strafe.

  • 15

Sämtliche Strafgelder fließen in die allgemeine Schützencasse und sollen zum Besten der Schützengesellschaft verwendet werden.

Obige Artikel werden damit genehmigt.

Amt Bodenteich den 4 Juni 1835

  1. Stromeyer

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Für die Richtigkeit der Abschrift

Bodenteich, den 10. Juni 1955

Schäfer